Aktuelles von der Landesregierung zum 15.Juli 2020

Hier insbesondere:
§ 9 Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschaftsund sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss. […]

§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
[…] (8) Vereine, Sportvereine sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(9) Für gastronomische Angebote in Freizeit- und Vergnügungsstätten gilt § 14.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine MundNase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. […]

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel 1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.), 2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, 3. Schützenfeste, 4. Weinfeste, 5. ähnliche Festveranstaltungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.

§ 14 Gastronomie
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören. […]
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

 

Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen des Landes NRW unter: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

 

Sowie die Coronaschutzverordnung ab 15. Juli 2020 (PDF)

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