Richtlinie zur Beachtung im jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept durch den Veranstalter

Übergangsregelungen Corona, ab 15.06.2020

Aktuell sind in den Räumlichkeiten des Bürger -und Vereinszentrum nur Veranstaltungen möglich, die auf Grund der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den Auflagen durch die Stadt Köln erlaubt sind. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Veranstalters, seine Angebote auf ihre Durchführbarkeit im Sinne der Einhaltung der Regeln zum Infektionsschutzes zu prüfen. Ein entsprechendes Konzept ist vor der Raumanfrage vorzulegen. Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Veranstalter für die Einhaltung des Hygienekonzeptes. Die jeweils geltenden Abstandsregeln und qm/Person sind zwingend einzuhalten. Die vereinbarte Personenzahl darf nicht überschritten werden. Darüber müssen Teilnehmerlisten zur Rückverfolgung von Infektionsketten dem Vermieter nach Ende der Veranstaltung vorgelegt werden.

Bei jeglichen Krankheitssymptomen ist das Betreten des BVZ untersagt. Es bestand für mindestens zwei Wochen kein Kontakt zu einer infizierten Person. Sollte nach dem Besuch im Besuch des BVZ Symptome auftreten, ist eine umgehende ärztliche Abklärung erforderlich. Eine Information an den Vorstand des BVZ und die Teilnehmenden muss umgehend erfolgen.

 

Beim Betreten des BVZ müssen alle Personen ihre Hände desinfizieren. Hierzu steht Desinfektionsmittel am Eingangsbereich bereit.

 

Die Teilnehmer werden vom Veranstaltungsleiter auf die geltenden Verhaltensmaßnahmen/Hygienevorschriften hingewiesen.

 

Die allgemeinen Verhaltensregeln zum Infektionsschutz sind zu beachten (z.B. kein Händeschütteln, Handhygiene, Nies- und Hustenetiketten, Abstand halten).

 

Der Veranstalter weist den Teilnehmern ihren Platz zu. Tische und Stühle werden so angeordnet, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Tischflächen müssen vor und nach der Veranstaltung desinfiziert werden.

 

 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske im ganzen Haus ist verpflichtend. Diese darf abgenommen werden, sobald der Sitzplatz erreicht ist und der Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Jede/r Teilnehmende darf seine eigenen Getränke sowie eigenes Schreibmaterial mitbringen.

 

Auch in den Sanitäranlagen muss der Mindestabstand eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Es ist dort eine ausreichende Menge an Handdesinfektionsmitteln, Flüssigseife und Papierhandtüchern vorhanden. Alle benutzen Räume sind maximal zu lüften.

 

Desweiteren gelten die allgemein gültigen Hygieneverordnungen der Stadt Köln und dem Land NRW:

 

 

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-10_fassung_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf

 

Sowie die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-06-10_anlage_zur_coronaschvo_ab_15.06.2020.pdf

 

In diese Anlage sind insbesondere je Veranstaltung folgende Kapitel zu berücksichtigen und sinngemäß anzuwenden:
I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
VII. Fitnessstudios
XI. Kongresse und Messen
XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im Profi- und Amateurbereich sowie in Musikschulen

 

Im Sinne aller bitten wir um Verständnis für diese Maßnahmen. Die Gesundheit aller geht vor. Bleiben Sie gesund!

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